Heizkostenzuschuss des Landes Oö. bis 15.4.2008!

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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Wer wird gefördert?

Sozial bedürftige Personen, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe der folgenden anzuwendenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

Diese Einkommensgrenzen betragen für:

Alleinstehende: 747,00 Euro
Ehepaare/Lebensgemeinschaften: 1.120,00 Euro
Kinder: 107,36 Euro

Bei Haushaltsgemeinschaft von Eltern(teilen) mit einem erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen Kind ist für das "Kind" die für eine alleinstehende Person festgelegte Einkommensgrenze anzuwenden; bei gemeinsamen Haushalt von Geschwistern jeweils diese Grenze.

Zum Einkommen zählen alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie Arbeitslohn, Witwen-/Waisen-Pension einschließlich Ausgleichszulage, Zusatzrente, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Alimente, Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/Zivildienstgesetz, Kinderbetreuungsgeld, Selbsterhalterstipendium, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Unfallrenten.

Nicht zum Einkommen zählen: Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Pflegegeld, Wohnbeihilfe,...

Wie wird gefördert?

Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2007/2008

  • in Höhe von 174 Euro pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt.
  • in Höhe von 87 Euro pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen diese Einkommensgrenzen um bis zu maximal 50 Euro überschreitet.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Bei der antragstellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Ein solcher liegt bei einer Heimunterbrinung jedenfalls nicht vor.
Ein Heizkostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages).
An Unterhaltsberechtigte (Kinder) kann kein Heizkostenzuschuss gewährt werden, da für deren Lebensunterhalt jene Person aufzukommen hat, die für die Unterhaltsberechtigten sorgepflichtig ist.
SozialhilfeempfängerInnen, die nach § 16 Abs. 6 Oö. SHG 1998 bzw. § 2 Abs. 1 Z. 4 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 Anspruch auf eine Beihilfe zum Ankauf des erdorderlichen Heizmaterials haben, erhalten nicht gleichzeitig auch einen Heizkostenzuschuss im Rahmen dieser Aktion.

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07.03.2008