Kennzeichnung von Gebäuden mit Hausnummerntafeln gem § 10 (2, 3) Oö. Straßengesetz 1991

Gemäß § 10 Abs. 2 und 3 sind von der Gemeinde den im Gemeindegebiet gelegenen Gebäuden - nach der Verkehrsfläche oder Ortschaften - fortlaufende Hausnummern zuzuordnen. 

Die Tafeln sind so anzubringen, dass sie von der Verkehrsfläche aus sicht- und lesbar sind. Sofern dies nicht durch den Verfügungsberechtigten erfolgt, kann die Gemeinde die Gebäude auf dessen Kosten mit entsprechenden Hausnummerntafeln versehen. 

Die Aufbringung der Hausnummerntafeln hat unter möglichster Schonung der betroffenen Gebäude und Grundstücke zu erfolgen. Die über ein Gebäude oder Grundstück Verfügungsberechtigten haben die Anbringung der Hausnummerntafeln sowie die Herstellung einschließlicher allfälliger Haltevorrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. 

10.12.2019