Keine ordnungsgemäße Hundehaltung - große Konsequenzen!

Im Gemeindeamt trafen in letzter Zeit vermehrt Anrufe von besorgten Mitbürgern ein, welche sich von Hunden bedroht fühlten. Auch von der Polizei wurden uns Beschwerden mitgeteilt. Die Hunde liefen ohne Leine frei herum und verhielten sich auch in den Gärten sehr bedrohlich wenn Spaziergänger an den Grundstücken vorbeigingen. Laut Hundehaltegesetz ist die Gemeinde dazu verpflichtet, Beschwerden und Meldungen - die von Bürgern eintreffen - nachzugehen und diese darüber zu informieren, sich an das Gesetz der Hundehaltung zu halten. 

Für die Haltung von Hunden wurden vom Land OÖ klare Regeln formuliert und im Hundehaltegesetz festgehalten. Oberstes Ziel dieses Gesetztes ist es, Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde möglichst zu vermeiden. Eine ordnungsgemäße Tierhaltung trägt so zu einem besseren Ruf der Vierbeiner und in weiterer Folge zu mehr Verständnis und weniger Angst bei. Selbstverständlich muss klar sein, dass ausschließlich der Mensch Verantwortung für die vierbeinigen Freunde übernehmen kann. 

Der Hundehalter ist für das Verhalten seines Hundes immer und überall verantwortlich!

Wir appellieren an alle Hundebesitzer, Folgendes zu beachten:

  • Jeder Hundebesitzer hat seinen Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch ihn nicht gefährdet werden oder Menschen und Tieren nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden oder er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann. (Oö. Hundehaltegesetz 2002 § 3 Abs. 2).
  • Im Ortsgebiet besteht Leinen- oder Maulkorbpflicht. (Oö. Hundehaltegesetz 2002 § 6 Abs. 1).
  • Überall wo Leinen bzw. Leinen- und Maulkorbpflicht besteht, darf die Leine nicht länger als 1,5 m sein (Führen an der "kurzen Leine"), damit der Hund entsprechend unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Leine muss auch dem Körpergewicht und der Körpergröße des Hundes entsprechend fest sein! (Oö. Hundehaltegesetz 2002 § 6 Abs. 6) 

18.12.2017