Abstellen von Fahrzeugen auf Fahrbahnen

Gemäß § 23 (1) haben Lenker ihre Fahrzeuge zum Halten oder Parken - unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes - so aufzustellen, dass keine Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. 

Nachdem immer wieder festgestellt werden muss, dass Fahrzeuge auf der Fahrbahn (z. B. Siedlungsstraßen) abgestellt werden und dadurch der Straßenverkehr behindert wird, wird auf die Bestimmungen des § 24 (3) 3) StVO hingewiesen, wonach das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten ist, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen übrigbleiben. Es wird um Rücksichtnahme und um Beachtung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ersucht.  

26.09.2019