gemeinsame Obsorge

Die gemeinsame Obsorge ist bei unverheirateten Eltern nicht automatisch geregelt. 

"Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut." So sieht die rechtliche Lage gem. § 177 Abs. 2 ABGB aus.

Dies bedeutet, dass bei unverheirateten Eltern - sofern keine Obsorgeerklärung abgegeben wurde - lediglich die Mutter die Pflichten und Rechte trägt, die die "Obsorge" umfasst. 

Es handelt sich um folgende Angelegenheiten:

  • Erziehung und Pflege
  • Vermögensverwaltung sowie
  • gesetzliche Vertretung des Kindes (bis zum 18. Lebensjahr)

Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. 

Bislang war eine Obsorgeerklärung nur am Geburtsstandesamt möglich, seit 01.04.2017 kann sie auf jedem Standesamt abgegeben werden. Bis zum 2. Geburtstag des Kindes ist die Obsorgeerklärung gebührenfrei, ab dem 2. Geburtstag fallen Gebühren in Höhe von 17,50 Euro an. 

Hinweis: Durch Eheschließung der leiblichen Eltern ist die gemeinsame Obsorge automatisch geregelt und es braucht keine gesonderte Obsorgeerklärung getätigt werden. 

Rechte und Pflichten des Obsorgeträgers:

  • Pflege und Erziehung:
    Die Pflege und Erziehung umfasst nach dem Gesetz besonders die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
  • Vermögensverwaltung:
    Die Obsorge schließt auch das Recht und die Pflicht zur Verwaltung des Vermögens, falls ein nennenswertes vorhanden ist, mit ein. 
  • gesetzliche Vertretung:
    Soweit im Rahmen der Pflege und Erziehung oder der Vermögensverwaltung für das Kind Maßnahmen zu setzten sind, denen nach außen hin rechtliche Verbindlichkeit zukommen soll (z. B. bei einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses, einer Schuleinschreibung, dem Abschluss eines Lehrvertrages, dem Ankauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen), muss ein minderjähriges Kind grundsätzlich vertreten werden. Vertretungsbefugt sind die Eltern, die die Obsorge über das Kind haben.