Foto auf der e-card

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Beginnend mit 01.01.2020 sind auf neu ausgestellten e-cards Fotos aufzubringen. 

Die neuen e-Cards werden ab 2020 mit Fotos ausgestellt. Es gibt folgende Ausnahmen:

  • Für Kinder unter 14 Jahren werden generell keine Fotos aufgebracht. 
  • Personen, die im Jahr der Ausstellung einer neuen e-card das 70. Lebensjahr vollenden bzw. vollendet haben, müssen keine Fotos beibringen. Diese Übergangsfrist gilt bis 31.12.2031.
  • Ebenso müssen keine Fotos für Personen mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 4 vorliegen. 

Ist jedoch bei den beiden letztgenannten Gruppen ein Foto in behördlichen Beständen vorhanden, wird dieses auch auf die e-card aufgebracht.

Bis 31.12.2023 müssen alle alten e-Cards ohne Foto gegen neue e-cards mit Foto ausgetauscht sein. Es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor. 

Der Austausch der e-cards erfolgt wie bereits heute kurz vor Ablauf der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK), die sich auf der Rückseite der e-card befindet. Muss für den Patienten ein Foto auf der e-card angebracht werden, dann werden folgende behördlichen Bestände in der unten aufgelisteten Reihenfolge auf vorhandene Lichtbilder "durchforstet":

  • Identitätsdokumentenregister (wenn ein Reisepass und Personalausweis vorliegt)
  • Führerscheinregister (wenn ein Scheckkartenführerschein beantragt wurde)
  • Fremdenregister

Sollten in einem behördlichen Bestand mehrere Fotos vorhanden sein, wird das jüngste zur Verfügung stehende für die Produktion der e-card verwendet. Bei Erhalt der neuen e-card mit Foto wird im Begleitschreiben die Herkunft dieses Fotos bekanntgegeben. 

Sollte kein Foto vorhanden sein, können sich österreichische Staatsbürger direkt an einen Sozialversicherungsträger wenden. Alle anderen Staatsbürger müssen sich an eine Landespolizeidirektion wenden. Die Frist für die Beibringung eines Lichtbildes beginnt mit der Aufforderung, ein Lichtbild für die e-card beizubringen. Dies erfolgt durch die Sozialversicherung oder durch einen Arzt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte zwei Monate Zeit, ein entsprechendes Foto beizubringen. 

Der Arzt kann nach Ablauf der Frist keine Konsultation mit der e-card, aber auch keine Konsultation mit seiner Admin-Karte buchen. Der Patient kann sich ausschließlich persönlich, unter Vorlage eines Ausweisdokumentes, beim zuständigen Krankenversicherungsträger einen elektronischen Ersatzbeleg freischalten lassen.

Es wird davon ausgegangen, dass für ca. 85 Prozent der Versicherten ein Foto in einem der Register vorhanden ist.  

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07.08.2019