Weng im Innkreis
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Mit 01.01.2019 wird die bisher angefallene Ortstaxe von Tourismusgemeinden von der Gemeindeabgabe in eine Landesabgabe umgewandelt und die Freizeitwohnungspauschale neu eingeführt.
Das bedeutet, dass nicht mehr nur Tourismusgemeinden abgabenpflichtig sind, sondern alle Gemeinden in OÖ. Die Freizeitwohnungspauschale müssen Eigentümer einer Wohnung (oder eines Gebäudes) in ganz OÖ entrichten, wenn die betreffende Wohnung länger als 26 Wochen von keiner Person als Hauptwohnsitz benützt wurde (§ 54 Oö. Tourismusgesetz 2018).
Die Höhe richtet sich nach der Größe der Wohnung. Es gibt zwei Kategorien:
Betroffene Besitzer jener Wohnungen werden von der Gemeinde per Post verständigt. Die Freizeitwohnungspauschale ist unter Bekanntgabe der Nutzfläche, jeweils bis spätestens 01.12. jedes Jahres an die Gemeinde zu entrichten. Die Gemeinden haben die eingehobenen Gebühren an das Land abzuführen.
21.03.2019