„Sind
die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet,
so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut.“
So sieht die rechtliche Lage gem. § 177 Abs. 2 ABGB aus.
Dies bedeutet, dass bei unverheirateten
Eltern – sofern keine Obsorgeerklärung abgageben wurde – lediglich die Mutter
die Pflichten und Rechte trägt, die die „Obsorge“ umfasst.
Es handelt sich um folgende Angelegenheiten
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Erziehung und Pflege
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Vermögensverwaltung sowie
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gesetzliche Vertretung des
Kindes (bis zum 18. Lebensjahr).
Die Eltern können aber vor dem
Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit einmalig
bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind. Die Bestimmung wird
wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende
Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit
kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines
Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden.
Bislang war eine Obsorgeerklärung nur am
Geburtsstandesamt möglich, seit 1.4.2017 kann sie auf jedem Standesamt
abgegeben werden. Bis zum 2. Geburtstag des Kindes ist die Obsorgeerklärung
gebührenfrei, ab dem 2. Geburtstag fallen Gebühren in Höhe von € 17,50 an.
Hinweis: Durch Eheschließung der leiblichen
Eltern ist die gemeinsame Obsorge automatisch geregelt und es braucht keine
gesonderte Obsorgeerklärung getätigt werden.
Rechte
und Pflichten des Obsorgeträgers:
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Pflege und Erziehung: Die
Pflege umfasst nach dem Gesetz besonders die Wahrung des körperlichen Wohles
und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die
Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die
Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des
Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
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Vermögensverwaltung: Die
Obsorge schließt auch das Recht und die Pflicht zur Verwaltung des Vermögens,
falls ein nennenswertes vorhanden ist, mit ein.
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gesetzliche Vertretung: soweit
im Rahmen der Pflege und Erziehung oder der Vermögensverwaltung für das Kind
Maßnahmen zu setzen sind, denen nach außen hin rechtliche Verbindlichkeit
zukommen soll (z.B. bei einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses, einer
Schuleinschreibung, dem Abschluss eines Lehrvertrages, dem Ankauf oder Verkauf
von Vermögensgegenständen) , muss ein minderjähriges Kind grundsätzlich
vertreten werden. Vertretungsbefugt sind die Eltern, die die Obsorge über das
Kind haben.