Weng im Innkreis
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Es ist heiß - und es bleibt heiß. Österreich steht am Beginn einer langen und intensiven Hitzewelle, prognostizieren Meteorologen. Die Höchsttemperaturen liegen in den nächsten Tagen verbreitet um die 30 Grad, mit Spitzenwerten um 36 Grad. Zudem ist es in vielen Regionen extrem trocken. Zumindest bis Mitte nächster Woche soll uns das hochsommerliche Wetter mit Hitze, Sonne und Gewittern auf jeden Fall erhalten bleiben.
Aufgrund des fehlenden Regens und der damit verbundenen Trockenheit ist die Waldbrandgefahr derzeit extrem hoch. „Somit sind auch in allen Bezirken Oberösterreichs Verordnungen erlassen, die jegliches Feuerentzünden und das Rauchen im Wald und dessen Gefährdungsbereich verbieten“, sagt der für Feuerwehren und Katastrophenschutz zuständige Landesrat Max Hiegelsberger.
Derzeit genügt ein Funke oder ein heißer Gegenstand, um trockenes Gras, Moos oder Blätter in kurzer Zeit in Brand zu setzen. Die nachfolgend rasche Ausbreitung des Feuers aufgrund der landesweiten Trockenheit kann rasch zur Gefährdung des Waldes führen. Brennt der Wald, so ist es besonders schwierig, gefährlich und auch aufwendig diese Flächen wieder zu löschen.
Um die Gefahr von Waldbränden vorzubeugen haben alle Bezirkshauptmannschaften Oberösterreichs gemäß den forstgesetzlichen Bestimmungen Waldbrandverordnungen erlassen. Diese Verordnungen verbieten jegliches Feuerentzünden und Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich. Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Übertretungen dieses Verbotes werden mit Geldstrafen bis zu 7.270,00 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Die Verordnungen sind den ganzen Sommer (im Regelfall bis einschließlich Oktober) in Kraft. Teilweise gelten Ausnahmereglungen für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer im eigenen Wald.
Hiegelsberger: „Gerade jetzt ist es besonders wichtig, dass jeder und jede durch bewusstes, richtiges Verhalten die Gefahr von oftmals katastrophalen Waldbränden gering hält.“
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
§ 1
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens
Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen ausgenommen sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die durch volkstümliche Übung in der Region traditionell anerkannt sind. Brauchtumsfeuer dürfen bis zu zwei Wochen vor und nach dem das Brauchtum begründeten Datum (z. B. Sonnenwende oder sonstiger Brauchtag) abgebrannt werden.
§ 2
Materialien
Für Brauchtumsfeuer dürfen nur biogene Materialien im Sinn den § 1 a BLRG im trockenen Zustand verwendet werden.
§ 3
Sicherheitsvorkehrungen
Das Brauchtumsfeuer ist von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter spätestens zwei Werktage vor dessen Beginn der Gemeinde, in der das Brauchtumsfeuer vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person zu melden.
Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ist dafür verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass
22.06.2017