Weng im Innkreis
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Nach Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Juli 2016 wurde die Stichwahl zum Bundepräsidenten 2016 aufgehoben. Bei der Wiederholungswahl haben jene Wählerverzeichnisse Geltung, die schon bei den Wahlgängen am 24. April und am 22. Mai 2016 in den örtlichen Wahllokalen herangezogen worden sind. Das bedeutet, dass Personen, die nach dem 24. April 2016 das 16. Lebensjahr vollendet haben bzw. sich in die Wählerevidenz eintragen lassen haben (Auslandsösterreicher), für diese Wahl weiterhin nicht wahlberechtigt sind. Personen, die seit dem Stichtag (23. Februar 2016) ihren Hauptwohnsitz geändert haben, sind nach wie vor in jener Gemeinde wahlberechtigt, in der sie am Stichtag gewohnt haben.
Bei Ortsabwesenheit oder Krankheit kann die Ausstellung einer Wahlkarte beantragt werden.
Möglichkeiten der Beantragung einer Briefwahlkarte:
Wenn Sie eine Wahlkarte beantragt haben, dürfen Sie nur mehr mit dieser Ihre Stimme abgeben. Das bedeutet, Sie wählen im Vorhinein per Briefwahl im Postweg.
08.08.2016