Meldegesetz 1991, Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1b;

17.08.2015 07:57

In Ergänzung des Rundschreibens vom 23.04.2015, GZ.:BMI-VA1500/0089-III/3/2015, wird aus Anlass entsprechender Anfragen von Meldebehörden zu den im Betreff genannten Fragen folgende Rechtsansicht vertreten:

1) Umfang von Meldeauskünften gem. § 18 Abs. 1b MeldeG:

Nach dieser Bestimmun g hat die Meldebehörde bei Nachweis eines berechtigten Interesses auf Verlangen, soweit nicht eine Auskunftssperre besteht, auch andere gemeldete Wohnsitze aus dem zentralen oder lokalen Melderegister zu beauskunften. Unter „gemeldeten Wohnsitzen“ sind nach hier vertretener Auffassung nicht nur Wohnsitze zu verstehen, bei denen eine aufrechte Anmeldung besteht, sondern auch bereits abgemeldete Wohnsitze. Anders ergibt die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme aus elektronisch nicht verfügbare Daten wenig Sinn, da seit der Aufnahme des Betriebes des ZMR alle aufrechten Anmeldungen elektronisch verfügbar sein müssten. Wird die Beauskunftung (auch) bereits abgemeldeter Wohnsitze verlangt, muss sich das berechtigte Interesse aber natürlich /auch) auf diese beziehen. Der Auskunftgeber muss demnach ein Interesse geltend machen können, dem nur dadurch entsprochen werden kann, dass (auch) bereits abgemeldete Wohnsitze beauskunftet werden. So wird etwa der Nachweis eines berechtigten Interesses an der Feststellung des Aufenthalts eines Menschen für eine Auskunftserteilung über ehemalige Wohnsitze regelmäßig nicht ausreichen.

2) Nachweis eines berechtigten Interesses durch Berufsdetektive:

Der von § 18 Abs. 1b MeldeG für die Erteilung von Meldeauskünften über andere gemeldete Wohnsitze geforderte Nachweis eines berechtigten Interesses wirft im Falle von Berufsdetektiven insoweit eine besondere Fragestellung auf, als Berufsdetektive gemäß § 130 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet sind. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nur dann nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Der Oberste Gerichtshof geht in seiner Entscheidung v. 22.01.2014, Zl. 3 Ob197/13m, davon aus, dass eine Offenlegungspflicht eine entsprechende materiellrechtliche Grundlage voraussetzt. Von der Entbindung durch den Auftraggeber abgesehen, ist eine solche für die gegenständliche Angelegenheit nicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht würde überdies eine Verwaltungsstraße bis zu € 2.180,-- nach sich ziehen.

Vor diesem Hintergrund wird davon auszugehen sein, dass Berufsdetektive ihr berechtigtes Interesse, von Fällen der ausdrücklichen Entbindung durch den Auftraggeber abgesehen, nicht dadurch nachweisen können, dass sie den Auftraggeber oder den Auftrag offenlegen. Nach hier vertretener Ansicht werden Berufsdetektive das berechtigte Interesse aber durch die Vorlage des ihnen von der Gewerbebehörde ausgestellten Ausweisen und einen Hinweis auf einen erteilten Auftrag unter Angabe des abstrakten Grundes nachweisen können, ergänzt etwa um entweder eine interne Aktenzahl, die das Auskunftsbegehren allenfalls im Nachhinein diesem Auftrag zuordenbar macht, oder durch eine Vollmacht auf der der Name des Vollmachtgebers unkenntlich gemacht werden ist. Diese Vorgangsweise scheint insofern vertretbar als eine Berufsdetektiv, der sich vorsätzlich eine solche Auskunft ohne einen entsprechenden Auftrag und damit widerrechtlich in der Absicht verschafft, in das Recht auf Geheimhaltung personbezogener Daten eines Menschen einzugreifen, Gefahr läuft, den Tatbestand § 51 DSG 2000 zu verwirklichen, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist.

17.08.2015