In Ergänzung des Rundschreibens vom 23.04.2015,
GZ.:BMI-VA1500/0089-III/3/2015, wird aus Anlass entsprechender Anfragen von
Meldebehörden zu den im Betreff genannten Fragen folgende Rechtsansicht
vertreten:
1) Umfang von Meldeauskünften gem. § 18 Abs. 1b MeldeG:
Nach dieser Bestimmun g hat die Meldebehörde bei Nachweis
eines berechtigten Interesses auf Verlangen, soweit nicht eine Auskunftssperre
besteht, auch andere gemeldete Wohnsitze aus dem zentralen oder lokalen
Melderegister zu beauskunften. Unter „gemeldeten Wohnsitzen“ sind nach hier
vertretener Auffassung nicht nur Wohnsitze zu verstehen, bei denen eine
aufrechte Anmeldung besteht, sondern auch bereits abgemeldete Wohnsitze. Anders
ergibt die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme aus elektronisch nicht
verfügbare Daten wenig Sinn, da seit der Aufnahme des Betriebes des ZMR alle aufrechten
Anmeldungen elektronisch verfügbar sein müssten. Wird die Beauskunftung (auch)
bereits abgemeldeter Wohnsitze verlangt, muss sich das berechtigte Interesse
aber natürlich /auch) auf diese beziehen. Der Auskunftgeber muss demnach ein
Interesse geltend machen können, dem nur dadurch entsprochen werden kann, dass
(auch) bereits abgemeldete Wohnsitze beauskunftet werden. So wird etwa der Nachweis
eines berechtigten Interesses an der Feststellung des Aufenthalts eines
Menschen für eine Auskunftserteilung über ehemalige Wohnsitze regelmäßig nicht
ausreichen.
2) Nachweis eines berechtigten Interesses durch
Berufsdetektive:
Der von § 18 Abs. 1b MeldeG für die Erteilung von
Meldeauskünften über andere gemeldete Wohnsitze geforderte Nachweis eines
berechtigten Interesses wirft im Falle von Berufsdetektiven insoweit eine
besondere Fragestellung auf, als Berufsdetektive gemäß § 130 Abs. 5 der
Gewerbeordnung 1994 zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten
Angelegenheiten verpflichtet sind. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nur
dann nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht
entbindet. Der Oberste Gerichtshof geht in seiner Entscheidung v. 22.01.2014,
Zl. 3 Ob197/13m, davon aus, dass eine Offenlegungspflicht eine entsprechende
materiellrechtliche Grundlage voraussetzt. Von der Entbindung durch den
Auftraggeber abgesehen, ist eine solche für die gegenständliche Angelegenheit
nicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht würde
überdies eine Verwaltungsstraße bis zu € 2.180,-- nach sich ziehen.
Vor diesem Hintergrund wird davon auszugehen sein, dass
Berufsdetektive ihr berechtigtes Interesse, von Fällen der ausdrücklichen
Entbindung durch den Auftraggeber abgesehen, nicht dadurch nachweisen können,
dass sie den Auftraggeber oder den Auftrag offenlegen. Nach hier vertretener
Ansicht werden Berufsdetektive das berechtigte Interesse aber durch die Vorlage
des ihnen von der Gewerbebehörde ausgestellten Ausweisen und einen Hinweis auf
einen erteilten Auftrag unter Angabe des abstrakten Grundes nachweisen können,
ergänzt etwa um entweder eine interne Aktenzahl, die das Auskunftsbegehren
allenfalls im Nachhinein diesem Auftrag zuordenbar macht, oder durch eine
Vollmacht auf der der Name des Vollmachtgebers unkenntlich gemacht werden ist.
Diese Vorgangsweise scheint insofern vertretbar als eine Berufsdetektiv, der
sich vorsätzlich eine solche Auskunft ohne einen entsprechenden Auftrag und
damit widerrechtlich in der Absicht verschafft, in das Recht auf Geheimhaltung
personbezogener Daten eines Menschen einzugreifen, Gefahr läuft, den Tatbestand
§ 51 DSG 2000 zu verwirklichen, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
bedroht ist.