Oö. Chancengleichheitsgesetz

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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Mit 1. September 2008 ist das Oö. Chancengleichheitsgesetz, LGBl. 41/2008 in Kraft getreten, gleichzeitig wurde das Oö. Behindertengesetz außer Kraft gesetzt.

Dies bedeutet eine wesentliche Änderung:

  • Eine Antragstellung für die Gewährung einer Leistung muss nicht mehr zwingend bei der Wohnsitzgemeinde erfolgen. Anträge können auch beim Amt der Oö. Landesregierung, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die antragsstellende Person aufhält, oder bei der Einrichtung, in der oder durch die die anspruchsberechtigte Person Leistungen nach dem Landesgesetz in Anspruch nimmt oder nehmen will, eingebracht werden.
  • Anträge können aber weiterhin bei der Gemeinde gestellt werden.

Für die Antragsstellung sind ausnahmslos die neuen Formulare zu verwenden.

Antragsformulare finden Sie hier Link

22.10.2008