Richtlinien für die Zuerkennung des Heizkostenzuschusses

11.01.2016 08:23

Für die Beheizung einer Wohnung — gleichgültig mit welchem Energieträger — wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss gewährt. Dieser beträgt 152,- € bei Unterschreiten der für die soziale Bedürftigkeit festgelegten Einkommensgrenze und 76,- € bei deren Überschreitung um bis zu maximal 50,- €.

Es muss sich bei dieser Wohnung um den Hauptwohnsitz handeln, die Wohnung muss im Bundesland Oberösterreich und ständig bewohnt sein. (Für Zweitwohnsitze ist keine Heizkostenzuschuss möglich). Dieser Hauptwohnsitz muss währen des Antragszeitraums gegeben sein und zumindest für die Dauer von zwei Monaten bestehen bzw. bestanden haben. Allfällige Heizkostenzuschüsse des Bundes oder der Gemeinden werden angerechnet.

Ein Rechtsanspruch auf den Heizkostenzuschuss besteht nicht.

Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summer der anzuwendenden Ausgleichszulagengerichtsätze für das Jahr 2016 (Alleinstehende: 882,78 €; Ehepaar/Lebensgemeinschaft: 1.323,58 €; je Kind 165,28 € [=Erhöhung des Richtsatzes für jedes Kind von 136,21 € zuzügl. Kinderzuschuss von 29,07 €]) nicht übersteigt. Bei Haushaltsgemeinschaften von Eltern(teilen) mit erwachsenen, selbstunterhaltsfähigen Kind(ern) ist für das „Kind" die für eine alleinstehende Person festgelegte Einkommensgrenze von 882,78 € anzuwenden; bei gemeinsamen Haushalt von Geschwistern jeweils dieser Richtsatz.

Die Antragsfrist läuft von 11. Jänner 2016 bis 15. April 2016. Für sämtliche Anträge gelten die Einkommensverhältnisse des Jahres 2015, wobei die Festlegung der Einkommensgrenzen die Ausgleichzulagenrichtsätze des Jahres 2016 heranzuziehen sind.

Bei der Antrag stellenden Person muss ein eigener Haushalt, der während der Antragsfrist zumindest für einen Zeitraum von 2 Monaten bestehen muss, vorliegen. Ein eigener Haushalt liegt bei einer Heimunterbringung jedenfalls nicht vor. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (Küche, Wohn/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben. Im Falle eines Umzugs im Antragszeitraum ist die Zuzugsgemeinde für die Bearbeitung des Antrages sowie für die Auszahlung des Heizkostenzuschusses zuständig.

Ein Heizkostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z. B. im Rahmen eines Übergabevertrags). In diesem Sinne gilt dasselbe für Personen, die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen abdecken.

An unterhaltsberechtigte Kinder kann ein Heizkostenzschuss gewährt werden, da für deren Lebensunterhalt eine Person aufzukommen hat, der für den Unterhaltsberechtigten sorgepflichtig ist.

Bezieher/innen von bedarfsorientierter Mindestsicherung haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Bei nicht ganzjährig durchgängigem Mindestsicherungsbezug im Jahr 2015 steht dem/der Antragsteller/in nur dann der Heizkostenzuschuss zu, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Heizkostenzuschuss aktuell kein Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt ist und somit keinerlei Geldleistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen werden. Für im Jahr 2015 bezogene Mindestsicherung ist pro Bezugsmonat ein Zwölftel des zu gewährenden Heizkostenzuschusses abzuziehen. Dies gilt sowohl für den/die Antragsteller/in als auch für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

Ebenso kann der Heizkostenzuschuss Asylwerber/innen, deren Aufenthalt in Oberösterreich im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen, nicht gewährt werden.

Der/die Antragsteller/in berechtigt die Wohnsitzgemeinde, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, als auszahlende Stelle der bedarfsorientierten Mindestsicherung, darüber Auskunft einzuholen, ob der/die Antragsteller/in einen Antrag aus Mindestsicherung gestellt hat, aktuell Mindestsicherung bezieht der im abgelaufenen Jahr 2015 bezogen hat.

 

11.01.2016