Neuregelung der Lustbarkeitsabgabe

27.09.2015 13:01

Der Oö. Landtag hat am 9. Juli 2015 die Rahmenbedingungen für die Erhebung von Lustbarkeitsabgaben durch die Gemeinden neu festgelegt.

Laut Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 waren die Oö. Gemeinden verpflichtet, für eine Vielzahl unterschiedlichster Veranstaltungen eine Abgabe einzuheben, deren Berechnung teilweise sehr kompliziert ist und deren Erträgnisse oft vergleichbar gering zum Berechnungsaufwand waren.

Mit Beschluss des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015 erlischt die Verpflichtung der Gemeinde zur Einhebung einer Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten. Es kann somit die Gemeinde selbst entscheiden, ob sie entsprechende Abgaben einhebt oder nicht. Derzeit gibt es eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes (Beschlussfassung einer neuen Verordnung im März 2016), in der die Gemeinde ihre bestehende Verordnung entweder abändern oder aufheben kann.

In der letzten Sitzung des Gemeinderates am 22. September hat der Wenger Gemeinderat einstimmig beschlossen, im Sinne einer Vereinsförderung auf die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe bei Veranstaltungen von Wenger Vereinen zu verzichten und diese nur bei Veranstaltungen von ortsfremden Vereinen einzuheben.

27.09.2015