Weng im Innkreis
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Die Gemeinde Weng, insbesondere der Bauhof, wird sich wie auch in den Vorjahren bemühen, die Straßen möglichst zeitnah von Glätte und Schnee zu befreien. Bei Dauer-Schneefall ist es jedoch nicht möglich, alle Gemeindestraßen gleichzeitig schneefrei zu halten, daher appellieren wir auch an die Vernunft aller Verkehrsteilnehmer: Bitte fahren Sie bei Glätte oder Schnee mit besonderer Vorsicht und passen Sie Ihre Geschwindigkeit den winterlichen Fahrverhältnissen an. Bei Schlechtwetter können die Fahrbahnen durch die ständigen Schneeverwehungen nicht rund um die Uhr freigehalten werden. Bitte nutzen Sie die Hauptverkehrswege. Auch wenn die Gemeindestraßen geräumt und gestreut sind, bedeutet dies noch keinen Freifahrtsschein zur Raserei. Das Gemeindegebiet umfasst 47,4 Straßenkilometer welche 2 mal befahren werden müssen, dies nimmt mindestens 6 Stunden in Anspruch in der unser Winterdienstfahrer im Dauereinsatz ist. Außerdem möchten wir anmerken, dass die Gemeinde Weng mit dem Salt sparsam umgeht, da dieses enorme Frostschäden verursacht und dafür vermehrt gesplittet wird. Weiters weisen wir darauf hin, dass die Gemeinde sich bemüht, die Gehsteige im Ortsgebiet zu räumen und zu streuen, die Letztverantwortung liegt jedoch bei den Eigentümern der Liegenschaften (§ 93 (1) StVO). Diese haben dafür zu sorgen, dass entlang ihrer Liegenschaft die öffentlichen Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie gestreut sind.
Schneestangen
Es wird auf die Bedeutung der für die Durchführung des Winterdienstes aufgestellten Schneestangen hingewiesen. Diese Leiteinrichtungen gem. § 57 StVO dienen zur Kenntlichmachung des Verlaufes der jeweiligen Straße. Sie nützen vor allem auch den Lenkern der Räumfahrzeuge zur besseren Orientierung. Die Entfernung von Schneestangen ist verboten! Sollten Schneestangen - z. B. im Rahmen des Straßenverkehrs - beschädigt werden, ist vom Verursacher beim Gemeindeamt Weng im Innkreis umgehend eine entsprechende Meldung zwecks Ersatz des Schadens abzugeben. Dies gilt aber auch bei einer Beschädigung von Verkehrszeichen, Brückengeländern, Straßenbeleuchtungen oder ähnlichen Einrichtungen. Die Unterlassung der Schadensmeldung kann unangenehme Straffolgen nach sich ziehen.
10.12.2019