Es ist heiß - und es bleibt heiß. Österreich steht am Beginn einer
langen und intensiven Hitzewelle, prognostizieren Meteorologen. Die
Höchsttemperaturen liegen in den nächsten Tagen verbreitet um die 30 Grad, mit
Spitzenwerten um 36 Grad. Zudem ist es in vielen Regionen extrem trocken. Zumindest
bis Mitte nächster Woche soll uns das hochsommerliche Wetter mit Hitze, Sonne
und Gewittern auf jeden Fall erhalten bleiben.
Aufgrund des fehlenden Regens und der damit verbundenen Trockenheit ist
die Waldbrandgefahr derzeit extrem hoch. „Somit sind auch in allen Bezirken
Oberösterreichs Verordnungen erlassen, die jegliches Feuerentzünden und das
Rauchen im Wald und dessen Gefährdungsbereich verbieten“, sagt der für Feuerwehren
und Katastrophenschutz zuständige Landesrat Max Hiegelsberger.
Derzeit genügt ein Funke oder ein heißer Gegenstand, um trockenes Gras,
Moos oder Blätter in kurzer Zeit in Brand zu setzen. Die nachfolgend rasche
Ausbreitung des Feuers aufgrund der landesweiten Trockenheit kann rasch zur
Gefährdung des Waldes führen. Brennt der Wald, so ist es besonders schwierig,
gefährlich und auch aufwendig diese Flächen wieder zu löschen.
Um die Gefahr von Waldbränden vorzubeugen haben alle
Bezirkshauptmannschaften Oberösterreichs gemäß den forstgesetzlichen
Bestimmungen Waldbrandverordnungen erlassen. Diese Verordnungen verbieten
jegliches Feuerentzünden und Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich.
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die
Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines
Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Übertretungen
dieses Verbotes werden mit Geldstrafen bis zu 7.270,00 Euro oder mit einer
Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Die Verordnungen sind den ganzen
Sommer (im Regelfall bis einschließlich Oktober) in Kraft. Teilweise gelten
Ausnahmereglungen für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer im eigenen Wald.
Hiegelsberger: „Gerade jetzt ist es besonders wichtig, dass jeder und
jede durch bewusstes, richtiges Verhalten die Gefahr von oftmals katastrophalen
Waldbränden gering hält.“
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über Ausnahmen vom
Verbot des Verbrennens biogener Materialien im Rahmen von
Brauchtumsveranstaltungen
§ 1
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens
Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
ausgenommen sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die durch volkstümliche
Übung in der Region traditionell anerkannt sind. Brauchtumsfeuer dürfen bis zu
zwei Wochen vor und nach dem das Brauchtum begründeten Datum (z. B. Sonnenwende
oder sonstiger Brauchtag) abgebrannt werden.
§ 2
Materialien
Für Brauchtumsfeuer dürfen nur biogene Materialien im Sinn den § 1 a
BLRG im trockenen Zustand verwendet werden.
§ 3
Sicherheitsvorkehrungen
Das Brauchtumsfeuer ist von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter
spätestens zwei Werktage vor dessen Beginn der Gemeinde, in der das
Brauchtumsfeuer vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und
Telefonnummer der verantwortlichen Person zu melden.
Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ist dafür verantwortlich und
hat dafür zu sorgen, dass
- geeignete Maßnahmen getroffen werden durch die eine unkontrollierte
Ausbreitung des Feuers wirksam verhindert wird;
- geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereit gehalten
werden;
- bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet wird
- geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unzumutbare
Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft, insbesondere durch Funkenflug
oder starke Rauchwirkung, wirksam verhindert wird;
- das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt wird. Bevor die verantwortliche
Person die Stelle verlässt, an der das Brauchtumsfeuer abgebrannt wird oder
wurde, ist dieses entweder gänzlich zu löschen oder eine Brandwache
einzurichten.