Winterdienst auf Gehsteigen - Gemeinde übernimmt keine Haftung !

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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Gemeindestraßen:

Mitteilung zum Winterdienst:

Winterdienst auf Gehsteigen durch die Gemeinde – Haftung:

Gemäß § 93 (1) StVO. haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass entlang ihrer Liegenschaft die öffentlichen Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis gestreut sind.
Ausgenommen sind davon die Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften.
Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

Im Ortszentrum wird fallweise die Räumung der Gehsteige entgegenkommenderweise von der Gemeinde anstelle der Verpflichteten durchgeführt.
Es wird aufmerksam gemacht, daß diese Schneeräumung durch die Gemeinde die einzelnen Eigentümer von ihren Anrainerpflichten gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO.) nicht befreit und dass diese sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Gehsteige von der Gemeinde überhaupt rechtzeitig geräumt werden.
Die Räumung und Streuung der Gehsteige kann nur dann vorgenommen werden, wenn aus organisatorischen Gründen ein Personal- und Maschineneinsatz möglich ist.
Eine Haftung der Gemeinde bei etwaigen Unfällen besteht nicht !

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß sich die Pflichten nach der Straßenverkehrsordnung aus mehreren Teilpflichten zusammensetzen (Entfernung von ev. durch den Schneepflug angehäuftem Schnee, Beseitigung von Eisbildung durch abfließende Wässer von Dach, Dachlawinen etc.) und daß die Gemeinde einige dieser Pflichten ohnehin nicht übernommen hat bzw. übernehmen wird.

Winterdiensteinsatz:

Nachdem immer wieder festgestellt werden muß, daß Fahrzeuge auf der Fahrbahn abgestellt werden und dadurch der Schneepflugeinsatz behindert wird, wird auf die Bestimmungen der StVO hingewiesen, wonach das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten ist, wenn nicht mindestens 2 Fahrstreifen übrigbleiben.
Es wird um Rücksichtnahme und um Beachtung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ersucht!

19.11.2007